Der Aufsichtsrat berät und überwacht die durch die Geschäftsführung vertretene persönlich haftende Gesellschafterin bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Mit Ausnahme der Arbeitnehmervertreter werden die Mitglieder des Aufsichtsrats von den Aktionären der DWS KGaA in der Hauptversammlung gewählt.
Grundsätzlich sind die Befugnisse und Möglichkeiten der Einflussnahme des Aufsichtsrats einer KGaA im Vergleich zum Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft beschränkt. Insbesondere hat der Aufsichtsrat keine Kompetenz zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin. Ebenso wenig kann der Aufsichtsrat die Geschäftsführungsmaßnahmen der persönlich haftenden Gesellschafterin von seiner Zustimmung abhängig machen oder eine Geschäftsordnung für die persönlich haftende Gesellschafterin erlassen.
Für Aufsichtsratsmitglieder gilt eine Altersregelgrenze von 75 Jahren. In Ausnahmefällen kann ein Aufsichtsratsmitglied für eine Amtszeit gewählt oder bestellt werden, die längstens bis zum Ende der vierten ordentlichen Hauptversammlung nach Vollendung des 75. Lebensjahres dauert. Die Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat beträgt 15 Jahre.